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§ 40 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen

§ 40.

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder die Sortenzulassungsbehörde kann auf Antrag bestimmte Personen und technische Einrichtungen zur Durchführung von technischen Aufgaben, insbesondere der

  1. 1. Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche,
  2. 2. Untersuchungen im Rahmen der Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut,
  3. 3. Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen oder
  4. 4. Durchführung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung ermächtigen und unter seine Aufsicht stellen,
  5. 5. der Durchführung von Feldversuchen im Rahmen der Sortenzulassungsprüfung.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Vereinfachung der Durchführung von technischen Aufgaben gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen:

  1. 1. die Voraussetzungen an die Qualifikation und Schulung der zu ermächtigenden Personen,
  2. 2. die Voraussetzungen an die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen,
  3. 3. die organisatorischen Voraussetzungen, welche die Objektivität der Untersuchungen gewährleisten, und
  4. 4. die auf Grund des Gemeinschaftsrechtes vorgesehenen Überwachungen und Saatgutverkehrskontrollen.

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Ermächtigung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn nach wiederholter Überprüfung

  1. 1. die Voraussetzungen zur Ermächtigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder
  2. 2. die ermächtigten Personen den Anweisungen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nicht fristgerecht nachkommen.

(4) Ermächtigte Personen haben sich gegenüber der Saatgutanerkennungsbehörde oder Sortenzulassungsbehörde schriftlich zur Einhaltung der für die amtlichen Prüfungen geltenden Bestimmungen zu verpflichten.

(5) Entspricht Saatgut auf Grund einer Zuwiderhandlung einer ermächtigten Person gegen die Bestimmungen über die amtlichen Prüfungen nicht den Anforderungen für die Anerkennung oder Zulassung oder der Sortenzulassung, so ist eine bereits erfolgte Anerkennung oder Zulassung für dieses Saatgut oder die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033465

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