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§ 9 Saatgutverordnung 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.2006

Verfahren

§ 9

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit beauftragt eine in § 7 genannte Stelle im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit der Durchführung einzelner oder aller in § 7 Abs. 1 genannten Aufgaben und übermittelt fristgerecht die notwendigen Unterlagen.

(2) Die Annahme eines Auftrages ist zu bestätigen; den herangezogenen Stellen werden die Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 SaatG 1997 (in der Folge Methoden genannt) vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Verfügung gestellt. Angenommene Aufträge sind nach den Methoden auszuführen.

(3) Kann eine herangezogene Stelle einen ihr vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erteilten Auftrag nicht durchführen, so hat sie dies unverzüglich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen und die Unterlagen zurückzuübermitteln.

(4) Die herangezogenen Stellen haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb einer angemessenen Frist die Untersuchungsergebnisse und Protokolle zu übermitteln; bei Gefahr im Verzug hat die Benachrichtigung unverzüglich zu erfolgen. Gezogene Proben sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zu übermitteln.

(5) Die Abgeltung der Durchführung der in Abs. 1 genannten Aufgaben erfolgt gemäß dem in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit kundgemachten Gebührentarif.

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