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Artikel 65 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 65

(1) Wird gegen eine ablehnende Entscheidung des Trägers eines Vertragsstaates, unter dessen Rechtsvorschriften die in Betracht kommende Person eine Tätigkeit ausgeübt hat, die eine solche Berufskrankheit verursachen kann, ein Rechtsbehelf eingebracht, so unterrichtet dieser Träger den Träger, dem die Anzeige nach Artikel 64 Absatz 3 übermittelt wurde, davon und teilt ihm später die endgültige Entscheidung mit.

(2) Besteht nach den für den Träger, dem die Anzeige nach Artikel 64 Absatz 3 übermittelt wurde, geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 46 Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so zahlt dieser Träger der Person Vorschüsse, deren Höhe nach Anhörung des Trägers, gegen dessen Entscheidung ein Rechtsbehelf eingebracht wurde, festgesetzt wird. Ist dieser Träger als Folge des Rechtsbehelfs leistungspflichtig, so erstattet er dem ersten Träger die gezahlten Vorschüsse und behält einen entsprechenden Betrag von den der Person gebührenden Leistungen ein.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084005

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