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Artikel 66 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Anwendung des Artikels 47 des Abkommens

Artikel 66

Im Falle des Artikels 47 des Abkommens hat die in Betracht kommende Person dem Träger des Vertragsstaates, bei dem sie Leistungen beantragt, Auskünfte über die vorher für die betreffende Berufskrankheit erhaltenen Leistungen sowie über die seit deren Zuerkennung ausgeübten Erwerbstätigkeiten zu erteilen. Dieser Träger kann von den Trägern, die früher zuständig waren, die für erforderlich erachteten Auskünfte verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084006

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