Anwendung des Artikels 47 des Abkommens
Artikel 66
Im Falle des Artikels 47 des Abkommens hat die in Betracht kommende Person dem Träger des Vertragsstaates, bei dem sie Leistungen beantragt, Auskünfte über die vorher für die betreffende Berufskrankheit erhaltenen Leistungen sowie über die seit deren Zuerkennung ausgeübten Erwerbstätigkeiten zu erteilen. Dieser Träger kann von den Trägern, die früher zuständig waren, die für erforderlich erachteten Auskünfte verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40084006
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