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Artikel 47 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 47

Der Zahlungspflichtige Träger übermittelt der Verbindungsstelle des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Leistungsempfänger wohnt, oder dem Träger des Wohnortes, im folgenden als „Zahlstelle" bezeichnet, eine Aufstellung in zweifacher Ausfertigung über die fälligen Beträge, die dieser Zahlstelle spätestens 20 Tage vor Fälligkeit der Leistungen zugehen muß.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083987

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