Artikel 47
Der Zahlungspflichtige Träger übermittelt der Verbindungsstelle des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Leistungsempfänger wohnt, oder dem Träger des Wohnortes, im folgenden als „Zahlstelle" bezeichnet, eine Aufstellung in zweifacher Ausfertigung über die fälligen Beträge, die dieser Zahlstelle spätestens 20 Tage vor Fälligkeit der Leistungen zugehen muß.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40083987
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
