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Artikel 46 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Z a h l u n g der L e i s t u n g e n

Artikel 46

(1) Zahlt der leistungspflichtige Träger eines Vertragsstaates an Leistungsempfänger, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen, geschuldete Leistungen nicht unmittelbar, so erfolgt die Zahlung auf Verlangen des leistungspflichtigen Trägers durch die Verbindungsstelle des letztgenannten Vertragsstaates oder durch den Träger des Wohnortes nach . den Artikeln 47 bis 51; zahlt der leistungspflichtige Träger Leistungen unmittelbar an solche Leistungsempfänger, so unterrichtet er den Träger des Wohnortes davon.

(2) Bestimmungen von Vereinbarungen über die Zahlung von Leistungen, die am Tag vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung galten, gelten weiter, soweit sie in Anhang 5 angeführt sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083986

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