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Artikel 45 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 45

Wird nach dem Ruhen von Leistungen eine Person wieder bezugsberechtigt, während sie im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnt, so erteilen einander die beteiligten Träger die für die Wiederaufnahme der Leistungsgewährung erforderlichen Auskünfte.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083985

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