Artikel 45
Wird nach dem Ruhen von Leistungen eine Person wieder bezugsberechtigt, während sie im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnt, so erteilen einander die beteiligten Träger die für die Wiederaufnahme der Leistungsgewährung erforderlichen Auskünfte.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40083985
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