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Artikel 7 Clearingübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1936

Artikel 7

Artikel 7. Die türkischen Erzeugnisse mit Ausnahme von Tabak, getrockneten Trauben und Feigen (jedoch nicht Industriefeigen) können den Gegenstand der Privatkompensation gegen österreichische Erzeugnisse bilden, und zwar ohne mengenmäßige Begrenzung für die in der Türkei frei zugelassenen Erzeugnisse und bis zur Höhe der verfügbaren Kontingente für die im letzteren Lande kontingentierten Erzeugnisse.

Die Inhaber aller Clearingforderungen können diese einziehen, ohne der zeitlichen Reihenfolge zu unterliegen, indem sie Waren türkischen Ursprungs mit Ausnahme von Tabak, getrockneten Trauben und Feigen (jedoch nicht Industriefeigen) einführen.

Die zuständigen Behörden beider Länder können im gemeinsamen Einvernehmen die Artikel abändern, deren Gegenwert nicht den Gegenstand der Privatkompensation oder der Begleichung außerhalb der zeitlichen Reihenfolge bilden kann.

Die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Privatkompensationsgeschäfte sind den in beiden Ländern in Kraft stehenden Förmlichkeiten unterworfen.

Die während der Dauer des vorliegenden Übereinkommens unternommenen und bei dessen Ablauf nicht beendeten Kompensationsgeschäfte sind gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Tage des Ablaufes des oberwähnten Übereinkommens abzuwickeln.

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