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Artikel 6 Clearingübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1936

Artikel 6

Artikel 6. Jede der beiden Regierungen wird die nötigen Maßnahmen ergreifen, damit alle im Artikel 1 erwähnten Zahlungen zwischen den beiden Ländern auf dem im vorliegenden Übereinkommen umschriebenen Clearingwege geleistet werden.

Die Zahlungen an die Gläubiger werden in Österreich durch Veranlassung der Österreichischen Nationalbank, in der Türkei durch Veranlassung der Zentralbank der türkischen Republik in den Währungen jedes Landes, in der zeitlichen Reihenfolge der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Einzahlungen und innerhalb der Grenzen der auf den oberwähnten gewöhnlichen Konti verfügbaren Guthabungen geleistet.

Die auf Ausstellungen und Messen eines der vertragschließenden Teile ausgestellten und verkauften Waren können in den Grenzen der durch das österreichisch-türkische Warenaustauschübereinkommen zwischen Österreich und der Türkei bestehenden Einfuhrmöglichkeiten eingeführt und außerhalb der im vorangehenden Absatz vorgesehenen zeitlichen Reihenfolge bezahlt werden, und zwar bis zu einem Gesamtjahreswert von 300.000 österreichischen Schillingen oder den Gegenwert dieses Betrages in türkischen Pfunden für alle Verkäufe dieser Art auf jeder Seite.

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