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Artikel 8 Clearingübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1936

Artikel 8

Artikel 8. 1. Zahlungen für die Lieferungen, die durch Kaufverträge vereinbart wurden, welche in Anwendung des Kompensationsabkommens vom 12. Juli 1933 geschlossen worden und bisher noch nicht durchgeführt worden sind, haben auf Grund des vorliegenden Übereinkommens zu erfolgen.

  1. 2. Es besteht Einverständnis, daß Forderungen für Warenlieferungen, die während der Wirksamkeit des oberwähnten Kompensationsabkommens ausgeführt wurden, in freien Devisen zahlbar sind, selbst wenn die erwähnten Forderungen erst nach Ablauf des oberwähnten Abkommens fällig werden oder beglichen werden.
  2. 3. Es besteht jedoch Einverständnis, daß die Hohen Vertragschließenden Teile die auf den Warenaustausch, der während der Wirksamkeit des Kompensationsabkommens vom 12. Juli 1933 stattgefunden hat, bezüglich Abrechnung gemäß dem in den Artikeln 5 und 6 des erwähnten Abkommens eingerichteten Verfahren vornehmen werden, um die wechselseitige Lage klarzustellen und, gegebenenfalls durch Gewährung freier Devisen, deren Gegenwert vom Clearingkonto abzuziehen ist, einen Ausgleich zu erzielen.

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