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§ 3 MeldeVO-Eisb 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2006

Meldungen

§ 3

(1) Die durch die Eisenbahnunternehmen zu meldenden Unfälle und Störungen sind in denAnlagen 1 bis 3 geregelt.

(2) Meldungen über Unfälle und Störungen haben zumindest Ort, Zeitpunkt, Hergang und Folgen sowie die jeweils zuständige Ansprechstelle oder Ansprechperson zu beinhalten.

(3) Alle Veränderungen sowie Erkenntnisse, die das Untersuchungsverfahren bzw. das Untersuchungsergebnis maßgeblich beeinflussen, sind ergänzend zu melden.

(4) Unfälle und Störungen sind unabhängig von der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Meldepflicht auch dann unverzüglich fernmündlich zu melden, wenn aufsehenerregende Auswirkungen, wie insbesondere mediale Berichterstattung, erkennbar sind.

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