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§ 2 MeldeVO-Eisb 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2006

Geltungsbereich

§ 2

Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen, die im § 1 angeführte Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge auf diesen Eisenbahnen betreiben.

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