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Anlage 1 MeldeVO-Eisb 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2006

Anlage 1

Haupt- und Nebenbahn (§ 4 Eisenbahngesetz 1957)

Vorfälle

Meldung

Unfälle mit Zügen (einschließlich Fahrten mit Schwerkleinwagen)

• Entgleisungen

• Kollisionen

• Unverzüglich fernmündlich

Unfälle mit sonstigen Fahrten (Verschubfahrten, Nebenfahrten ausgenommen Fahrten mit Schwerkleinwagen)

• Entgleisungen

• Kollisionen

• Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden oder die Schadenshöhe voraussichtlich € 500.000.- übersteigt

• sonst schriftlich am folgenden Werktag

Zusammenpralle

• von Schienenfahrzeugen mit Straßenfahrzeugen auf Eisenbahnkreuzungen

• Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden

• sonst schriftlich am folgenden Werktag

Brände, Explosionen

• Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden

• sonst schriftlich am folgenden Werktag

Schwere Verletzungen sowie Tötungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung

• Unverzüglich fernmündlich

Schadensfälle im Zusammenhang mit Gefahrgut

• Unverzüglich fernmündlich, wenn fremde Hilfe in Anspruch genommen wurde

• sonst schriftlich am folgenden Werktag

Störungen

• Unerlaubte Signalüberfahrung (z. B.: Haupt-, Schutz- oder Verschubsignal; Trapeztafel; Signal „Fahrwegende“; Grenzmarke der Ausfahrweiche)

• Fahren ohne Auftrag bzw. Fahrerlaubnis

• Unerlaubtes Einlassen von Fahrten in besetzte Gleisabschnitte

• Entrollen von Schienenfahrzeugen

• Beeinträchtigung des sicheren Betriebes durch Bahnfrevel

• Beeinträchtigung des sicheren Betriebes durch schwere Mängel an technischen Einrichtungen und Schienenfahrzeugen (z. B.: Bremsanstand; Zugtrennung; Verladung; Sicherungstechnik; Fahrwegtechnik)

• Unverzüglich fernmündlich, wenn die Fahrt oder andere Fahrten gefährdet wurden

• sonst schriftlich am folgenden Werktag

• Gefährdung von Reisenden im Bereich von Bahnsteigen und deren unmittelbaren Zugängen durch Fahrten

• Gefährdung von Personen bei Arbeiten im Bereich von Gleisen

• schriftlich am folgenden Werktag

  
  

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