Anlage 2
Anschlussbahn (§ 7 Eisenbahngesetz 1957)
Vorfälle | Meldung |
Unfälle mit Fahrten • Entgleisungen • Kollisionen | • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden oder die Schadenshöhe voraussichtlich € 500.000.- übersteigt • sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr |
Zusammenpralle • von Schienenfahrzeugen mit Straßenfahrzeugen auf Eisenbahnkreuzungen | • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden • sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr |
Brände, Explosionen | • Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden • sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr |
Schadensfälle im Zusammenhang mit Gefahrgut | • Unverzüglich fernmündlich, wenn fremde Hilfe in Anspruch genommen wurde • sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr |
Schwere Verletzungen sowie Tötungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung | • Unverzüglich fernmündlich |
Störungen • Entrollen von Schienenfahrzeugen | • Unverzüglich fernmündlich, wenn die Fahrt oder andere Fahrten gefährdet wurden • sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr |
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