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Anlage 2 MeldeVO-Eisb 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2006

Anlage 2

Anschlussbahn (§ 7 Eisenbahngesetz 1957)

Vorfälle

Meldung

Unfälle mit Fahrten

• Entgleisungen

• Kollisionen

• Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden oder die Schadenshöhe voraussichtlich € 500.000.- übersteigt

• sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr

Zusammenpralle

• von Schienenfahrzeugen mit Straßenfahrzeugen auf Eisenbahnkreuzungen

• Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden

• sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr

Brände, Explosionen

• Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden

• sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr

Schadensfälle im Zusammenhang mit Gefahrgut

• Unverzüglich fernmündlich, wenn fremde Hilfe in Anspruch genommen wurde

• sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr

Schwere Verletzungen sowie Tötungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung

• Unverzüglich fernmündlich

Störungen

• Entrollen von Schienenfahrzeugen

• Unverzüglich fernmündlich, wenn die Fahrt oder andere Fahrten gefährdet wurden

• sonst schriftlich bis spätestens Ende Jänner als Zusammenfassung über das abgelaufene Kalenderjahr

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