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Anlage 3 MeldeVO-Eisb 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2006

Anlage 3

Straßenbahn (§ 5 Abs. 1 Z 2 Eisenbahngesetz 1957)

die ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehrt,

wie Untergrundbahnen

Vorfälle

Meldung

Unfälle mit Fahrten

• Entgleisungen

• Kollisionen

• Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden oder die Schadenshöhe voraussichtlich € 500.000.- übersteigt

• sonst schriftlich am folgenden Werktag

Brände, Explosionen

• Unverzüglich fernmündlich, wenn eine oder mehrere Personen getötet bzw. schwer verletzt wurden

• sonst schriftlich am folgenden Werktag

Schwere Verletzungen sowie Tötungen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung

• Unverzüglich fernmündlich

Störungen

• Unerlaubte Signalüberfahrung

• Unerlaubtes Einlassen von Fahrten in besetzte Gleisabschnitte

• Entrollen von Fahrzeugen

• Beeinträchtigung des sicheren Betriebes durch Bahnfrevel

• Beeinträchtigung des sicheren Betriebes durch schwere Mängel an technischen Einrichtungen und Fahrzeugen (z. B.: Bremsanstand; Zugtrennung; Sicherungstechnik; Fahrwegtechnik)

• Unverzüglich fernmündlich, wenn die Fahrt oder andere Fahrten gefährdet wurden

• sonst schriftlich am folgenden Werktag

• Gefährdung von Reisenden durch Fahrten im Bereich von Bahnsteigen

• Gefährdung von Personen durch Fahrten bei Arbeiten im Gleisbereich

• schriftlich am folgenden Werktag

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