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§ 5 PassG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2021

Nachweis der Obsorge

§ 5.

(1) Bei außerhalb aufrechter Ehe geborenen Minderjährigen hat der Vater die gemeinsame Obsorge durch

  1. 1. einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss,
  2. 2. eine mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehene schriftliche Vereinbarung,
  3. 3. einen mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehenen schriftlichen Vergleich oder
  4. 4. eine beurkundete Obsorgeerklärung nach § 67 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018,

(2) Bei geschiedenen Ehen oder nach einer Übertragung der Obsorge an sonstige Personen bedarf es zum Nachweis der Obsorge

  1. 1. eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschlusses;
  2. 2. eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Nachweises über die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung oder den Vergleich der gemeinsamen Obsorge;
  3. 3. einer Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
  4. 4. einer Pflegebewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes.

(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die vorgelegten Urkunden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so hat der Passwerber eine aktuelle Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichts über die Obsorge beizubringen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

20004791

Dokumentnummer

NOR40236414

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