Papillarlinienabdrücke
§ 4a
(1) Wer einen Reisepass, ausgenommen einen Reisepass gemäß § 4a Passgesetz 1992, beantragt, hat bei der Abnahme der Papillarlinien gemäß Abs. 2 bis 4 mitzuwirken.
(2) Soweit nicht Abs. 3 bis 6 zur Anwendung gelangen sind die flachen Abdrücke des linken und rechten Zeigefingers zu erfassen.
(3) Ist die Abnahme der Papillarlinien des Zeigefingers auch nur vorübergehend nicht oder nur in ungenügender Qualität möglich, sind Papillarlinienabdrücke eines Fingers derselben Hand in der Reihenfolge Daumen, Mittelfinger und Ringfinger heran zu ziehen.
(4) Ist die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der in Abs. 3 genannten Finger einer Hand wegen eines mehr als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes nicht möglich, sind, soweit vorhanden, Abdrücke zweier Finger der anderen Hand heran zu ziehen. Diese Regelung gilt unabhängig von der Dauer des Hinderungsgrundes auch bei der Ausstellung eines Dienst- oder Diplomatenpasses.
(5) Stehen für die Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses der Erfassung der Papillarlinien auch nur einer Hand nicht länger als 3 Monate dauernde Hinderungsgründe entgegen, kann nur ein Reisepass gemäß § 4a Passgesetz 1992 ausgestellt werden.
(6) Stehen der Erfassung von Papillarlinienabdrücken von Fingern beider Hände länger als drei Monate dauernde Hinderungsgründe entgegen, so ist ein Reisedokument ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.
(7) Ist ein länger als drei Monate dauernder Hinderungsgrund nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen, etwa durch eine ärztliche Bestätigung, glaubhaft zu machen.
(8) Wird für Minderjährige, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Reisepass beantragt, ist von der Abnahme von Papillarlinien Abstand zu nehmen.
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