Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel
§ 23
(1) Bis spätestens sieben Tage vor dem Wahltag haben die Kreiswahlkommissionen allen laut Wählerliste im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen
- 1. einen amtlichen Stimmzettel,
- 2. ein undurchsichtiges für die Aufnahme des Stimmzettels bestimmtes Wahlkuvert,
- 3. das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert,
- 4. einen Ausdruck der verlautbarten Wahlvorschläge des jeweiligen Wahlkreises sowie
- 5. ein vom Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe
gegen Zustellnachweis zuzusenden.
(2) Die Zusendung gemäß Abs. 1 ist in der Wählerliste festzuhalten; dieser sind die Zustellnachweise beizulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)