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§ 24 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2011

Wahllokal

§ 24

(1) Die Kreiswahlkommissionen haben dafür zu sorgen, dass den Wahlberechtigten die persönliche Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird.

(2) Die Wahllokale der Kreiswahlkommissionen sowie die zur Durchführung der Wahl erforderliche Personal- und Sachausstattung sind von der jeweiligen Landeszahnärztekammer bereitzustellen.

(3) Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt § 57 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471 ausgenommen Abs. 4 zweiter Satz.

(4) Im Wahllokal haben sich

  1. 1. die Wählerliste des jeweiligen Wahlkreises,
  2. 2. ein Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-Wahlordnung 1992 anzufertigen ist,
  3. 3. amtliche Wahlkuverts und Stimmzettel für den jeweiligen Wahlkreis in der Anzahl der in dem jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen,
  4. 4. die Wahlvorschläge des jeweiligen Wahlkreises,
  5. 5. ein Exemplar dieser Verordnung sowie
  6. 6. eine Wahlurne

    zu befinden.

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