Wahllokal
§ 24
(1) Die Kreiswahlkommissionen haben dafür zu sorgen, dass den Wahlberechtigten die persönliche Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird.
(2) Die Wahllokale der Kreiswahlkommissionen sowie die zur Durchführung der Wahl erforderliche Personal- und Sachausstattung sind von der jeweiligen Landeszahnärztekammer bereitzustellen.
(3) Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt § 57 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471 ausgenommen Abs. 4 zweiter Satz.
- 1. die Wählerliste des jeweiligen Wahlkreises,
- 2. ein Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-Wahlordnung 1992 anzufertigen ist,
- 3. amtliche Wahlkuverts und Stimmzettel für den jeweiligen Wahlkreis in der Anzahl der in dem jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen,
- 4. die Wahlvorschläge des jeweiligen Wahlkreises,
- 5. ein Exemplar dieser Verordnung sowie
- 6. eine Wahlurne
zu befinden.
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