5. Abschnitt
Wahlkuverts, Stimmzettel und Wahllokal Wahlkuverts und Stimmzettel
§ 22.
(1) Die Wahl hat mittels amtlicher Wahlkuverts und amtlicher Stimmzettel zu erfolgen.
(2) Die Kreiswahlkommissionen haben
- 1. die amtlichen Stimmzettel gemäß Abs. 3 für den jeweiligen Wahlkreis in doppelter Anzahl der in dem jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen sowie
- 2. die für die Aufnahme des amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettels bestimmten Rückkuverts gemäß Abs. 4
- herzustellen.
(3) Die amtlichen Stimmzettel (Abs. 2 Z 1) haben dem Muster derAnlage zu entsprechen, wobei
- 1. die Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 21 Abs. 2 aufzulisten sind,
- 2. die Namen der wahlwerbenden Personen (Familiennamen und diesem vorangestellt der erste Buchstabe des Vornamens) jeweils in gleicher Schriftgröße anzuführen sind und
- 3. insbesondere für den Fall, dass mehr als die im Muster angeführten Funktionen zu wählen sind, sicherzustellen ist, dass der Stimmzettel eine untrennbare Einheit ist.
(4) Die Rückkuverts (Abs. 2 Z 2) sind mittels Vordrucks an die jeweilige Kreiswahlkommission zu adressieren und mit dem Absender der jeweiligen wahlberechtigten Person zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021
Gesetzesnummer
20004681
Dokumentnummer
NOR40231407
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