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Artikel 9 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 9

ARTIKEL 9

(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang 2 aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.

(2) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang 3 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

  1. –Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;–drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;–vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;–fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;–sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;–sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

(3) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

  1. –Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;–drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;–vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;–fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;–sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;–sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;–acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;–neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;–zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 10 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;–elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 5 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;–zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.

(4) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der Zeitplan in Absatz 2 und 3 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden mit der Maßgabe, dass der Zeitplan, um dessen Änderung ersucht wird, für die betreffende Ware nicht über die in Artikel 6 vorgesehene Übergangszeit hinaus verlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens Algeriens um Änderung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Algerien den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.

(5) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der in Artikel 18 genannte Satz.

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