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Artikel 6 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 6

TITEL II

FREIER WARENVERKEHR

ARTIKEL 6

Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Algerien nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT“ genannt) und der anderen multilateralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone.

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