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Artikel 7 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 7

KAPITEL 1

GEWERBLICHE WAREN

ARTIKEL 7

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Algeriens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des algerischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang 1 aufgeführten Waren.

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