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Artikel 18 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 18

ARTIKEL 18

(1) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in Artikel 9 Absätze 2 und 3 und in Artikel 14 vorgesehenen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am 1. Januar 2002 tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wurde.

(2) Für den Fall, dass Algerien der WTO beitritt, ist der zwischen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz der in der WTO gebundene Zollsatz oder der am Tag des Beitritts tatsächlich angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird nach dem Beitritt Algeriens zur WTO eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwendung.

(3) Absatz 2 gilt für jede nach dem Tag des Abschlusses der Verhandlungen vorgenommene Zollsenkung erga omnes.

(4) Die Vertragsparteien teilen einander ihre am 1. Januar 2002 angewandten Zollsätze mit.

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