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Artikel 91 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 91

ARTIKEL 91

Bekämpfung der Korruption

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bestehenden einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünfte bei der Bekämpfung der Korruption im internationalen Handel zusammenzuarbeiten und zu diesem Zweck

  1. –effiziente und konkrete Maßnahmen gegen jede Form von Korruption, Schmiergeldern und illegalen Praktiken jeder Art im internationalen Handel zu treffen, die von natürlichen oder juristischen Personen begangen werden;–einander Hilfe bei Ermittlungsverfahren in Strafsachen wegen Korruption zu leisten.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst ferner technische Hilfe bei der Ausbildung der für die Verhütung und Bekämpfung der Korruption zuständigen Beamten, Richter und Staatsanwälte und die Unterstützung von Initiativen zur Organisierung der Bekämpfung dieser Form der Kriminalität.

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