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Artikel 90 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 90

ARTIKEL 90

Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien kommen überein, unter Einhaltung der internationalen Übereinkünfte, an denen sie als Vertragsparteien beteiligt sind, und ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Verhütung und Ahndung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten

  1. –im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373(2001) des Sicherheitsrates und der anderen einschlägigen Resolutionen;–durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht;–durch einen Informationsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus sowie im technischen und im Ausbildungsbereich.

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