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Artikel 89 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 89

ARTIKEL 89

Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit

(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es,

  1. a)die Effizienz der Politik und der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Anbaus, der Herstellung, des Angebots, des Missbrauchs und des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu steigern;b)den Missbrauch dieser Erzeugnisse zu verhindern.

(2) Die Vertragsparteien legen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften gemeinsam die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest. Maßnahmen, die nicht gemeinsam durchgeführt werden, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.

Beteiligen können sich an den Maßnahmen die zuständigen öffentlichen und privaten Stellen, internationale Organisationen in Zusammenarbeit mit der algerischen Regierung und die zuständigen Stellen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten.

(3) Die Zusammenarbeit findet insbesondere in folgenden Bereichen statt:

  1. a)Gründung und Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und Informationszentren für die Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger;b)Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Information, Ausbildung und epidemiologische Forschung;c)Festlegung geeigneter Normen zur Verhinderung der Abzweigung von Ausgangsstoffen und anderen bei der illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Substanzen, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien festgelegten Normen gleichwertig sind;d)Unterstützung bei der Gründung spezialisierter Stellen zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels.

(4) Die beiden Vertragsparteien fördern die regionale und die subregionale Zusammenarbeit.

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