Artikel 92
TITEL IX |
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
ARTIKEL 92 |
Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung nach Möglichkeit einmal jährlich auf Ministerebene zusammentritt.
Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.
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