vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

In-Kraft-Treten

§ 6.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Sie ist auf Bauten und andere Anlagen anzuwenden, mit deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.

(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 sowie § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004573

Dokumentnummer

NOR40244670

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)