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§ 7 Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Außer-Kraft-Treten

§ 7

Gemäß § 196 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Bauten und andere Anlagen in Kohlenwasserstoff-Bergbaugebieten, BGBl. Nr. 410/1983, mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft tritt.

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