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§ 7 Paratuberkulose – Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2006

Vorgehen bei positiven Fällen

§ 7.

(1) Wird bei einem Tier der klinische Verdacht auf Paratuberkulose durch eine Laboruntersuchung gemäß Anhang B bestätigt, ist das Tier über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Werktagen der tierschutzgerechten Tötung zuzuführen.

(2) Nach Entfernung von auszumerzenden Tieren aus einem Betrieb sind Reinigungs-, Desinfektions-, Hygiene- und Managementmaßnahmen von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten sowie des Anhangs C mittels Bescheid anzuordnen.

(3) Wird gemäß § 3 Abs. 2 bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Paratuberkulose festgestellt, so ist das gesamte Fleisch des Tieres gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2004, untauglich zu erklären.

Schlagworte

Reinigungsmaßnahme, Desinfektionsmaßnahme, Hygienemaßnahme, Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20004571

Dokumentnummer

NOR40074899

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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