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BGBl II 236/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

236. Verordnung: Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung

236. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Fleischuntersuchungsverordnung geändert wird

Aufgrund des § 1 Abs. 10 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2003, wird die Fleischuntersuchungsverordnung BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 402/2003, wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere ist die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichungs- und Registrierungsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 490/2003 und Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997 festzustellen.“

2. § 14 Z 7 entfällt.

3. In § 20 Abs. 2 wird in der Z 15 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende Z 16 angefügt:

  1. „16. wenn keine Schlachttieruntersuchung durchgeführt wurde.“

4. § 25 lautet:

§ 25. Tauglich nach Brauchbarmachung ist

  1. 1. Fleisch - mit Ausnahme der veränderten Teile - bei Befall mit lebenden und abgestorbenen Finnen, und zwar bei Rindern mit Cysticercus inermis, bei Schweinen mit Cysticercus cellulosae und bei Schafen und Ziegen mit Cysticercus ovis, wenn die Voraussetzungen der Starkfinnigkeit nach § 20 Abs. 2 Z 13 nicht zutreffen und daher Schwachfinnigkeit vorliegt. Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark und Euter, sowie das Fett dieser Tiere sind - falls diese Tiere frei von Finnen befunden wurden und keine anderen veterinärpolizeilichen Verbote dem entgegenstehen - ohne Einschränkungen tauglich;
  1. 2. Fleisch, von Tieren aus Gebieten, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen wegen Maul- und Klauenseuche, klassischer Schweinepest, vesikulärer Schweineseuche, afrikanischer Schweinepest, Rinderpest oder Pest der kleinen Wiederkäuer unterliegen, soweit dem keine tierseuchenrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und keine sonstigen Beanstandungsgründe vorliegen und durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen keine diesbezüglichen Ausnahmen oder abweichenden Bestimmungen erlassen wurden.“

5. § 27a Abs. 6 lautet:

„(6) Fleisch von Tieren, welche im Falle von Tierseuchen nach § 25 Z 2 als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurden, ist mit einem Tauglichkeitsstempel gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen, der auch die Identifizierungszahl gemäß § 35 Abs. 2 Fleischuntersuchungsgesetz enthalten muss, wobei der Stempelaufdruck mit einem schräg liegenden Kreuz bestehend aus zwei zueinander laufenden Strichen so überstempelt werden muss, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempels liegt und die Angaben des Stempels lesbar bleiben.“

6. § 28 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Brauchbarmachung gemäß § 25 Z 2 hat gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.“

7. Dem § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 3 Abs. 2, § 20 Abs. 2 Z 15 und 16, § 25, § 27a Abs. 6, § 28 Abs. 3 und die Aufhebung des § 14 Z 7, treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2004 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Rauch-Kallat

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