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BGBl II 235/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

235. Verordnung: Änderung der Zustellformularverordnung 1982

235. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Zustellformularverordnung 1982 geändert wird

Auf Grund der §§ 27, 34 und 36 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wird verordnet:

Die Zustellformularverordnung 1982, BGBl. Nr. 600, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 493/1999, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 1 und 2 wird nach der einleitenden Wortfolge „Für Zustellungen“ die Wortfolge „gemäß Abschnitt II des Zustellgesetzes“ eingefügt.

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a. (1) Für Zustellungen nach dem Abschnitt III des Zustellgesetzes sind die in der Anlage angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare 7/1 und 7/2 (zu den §§ 34 und 36 des Zustellgesetzes: Verständigung von der Bereithaltung eines elektronischen Dokuments zur Zustellung) zu verwenden.

(2) Das Formular 7/1 ist für die erste und die zweite, jeweils elektronisch erfolgende Verständigung bestimmt. Das Formular 7/2 ist für die dritte, nicht-elektronisch erfolgende Verständigung heranzuziehen.

(3) Im Formular 7/1 ist in den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.

(4) Die in Abs. 1 vorgesehenen Formulare können, insbesondere wenn es die automationsunterstützte Handhabung der Verfahrensvorschriften erleichtert, auch in anderen Formaten verwendet werden.

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 1, 2 und 3a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2004 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“

4. Der Anlage werden folgende Formulare 7/1 und 7/2 angefügt:

Schüssel

Gorbach

Ferrero-Waldner

Gehrer

Grasser

Rauch-Kallat

Strasser

Böhmdorfer

Platter

Pröll

Haupt

Bartenstein

Schüssel

Gorbach

Ferrero-Waldner

Gehrer

Grasser

Rauch-Kallat

Strasser

Böhmdorfer

Platter

Pröll

Haupt

Bartenstein

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