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§ 8 Paratuberkulose – Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2006

Entschädigungen und finanzielle Bestimmungen

§ 8.

(1) Für Tiere, die gemäß § 7 Abs. 1 über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde getötet werden, gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung (§ 8 TGG). Die Höhe der Entschädigung ist gemäß der Tabelle in Anhang D festzusetzen.

(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 gebührt nicht, wenn

  1. 1. die Feststellung anlässlich der Schlachtung gemäß § 3 Abs. 2 erfolgt, oder
  2. 2. die Feststellung bei verendeten Tieren gemäß § 3 Abs. 3 erfolgt, oder
  3. 3. die §§ 2, 5 oder 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.

(3) Die Kosten für die Entnahme, Einsendung und Untersuchung von Proben sind gemäß § 7 Abs. 2 TGG vom Bund zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20004571

Dokumentnummer

NOR40074900

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