Entschädigungen und finanzielle Bestimmungen
§ 8.
(1) Für Tiere, die gemäß § 7 Abs. 1 über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde getötet werden, gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung (§ 8 TGG). Die Höhe der Entschädigung ist gemäß der Tabelle in Anhang D festzusetzen.
(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 gebührt nicht, wenn
- 1. die Feststellung anlässlich der Schlachtung gemäß § 3 Abs. 2 erfolgt, oder
- 2. die Feststellung bei verendeten Tieren gemäß § 3 Abs. 3 erfolgt, oder
- 3. die §§ 2, 5 oder 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.
(3) Die Kosten für die Entnahme, Einsendung und Untersuchung von Proben sind gemäß § 7 Abs. 2 TGG vom Bund zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
20004571
Dokumentnummer
NOR40074900
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