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Artikel 6 Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.2005

Artikel 6

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und wird von den Parteien auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Die Parteien können dieses Abkommen auf diplomatischem Wege ändern und einvernehmlich von den Vorschriften dieses Abkommens abweichen.

(3) Dieses Abkommen kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Es wird drei Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft treten.

(4) Im Falle der Beendigung der auf Grund dieses Abkommens stattfindenden Zusammenarbeit an einzelnen Vertretungen oder im Falle der Beendigung oder Kündigung dieses Abkommens werden die Parteien die geordnete Abrechnung vereinbaren und für die reibungslose Übergabe der laufenden Geschäfte sorgen.

Geschehen zu Wien, am 20. Dezember 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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