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Artikel 5 Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.2005

Artikel 5

Zusammenarbeit in Krisensituationen

Die Parteien vereinbaren, dass die in diesem Abkommen bestimmte Zusammenarbeit auch auf die Zusammenarbeit in Krisensituationen, insbesondere Naturkatastrophen und bewaffnete Konflikte, Anwendung findet. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Tätigkeiten:

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