Artikel 5
Zusammenarbeit in Krisensituationen
Die Parteien vereinbaren, dass die in diesem Abkommen bestimmte Zusammenarbeit auch auf die Zusammenarbeit in Krisensituationen, insbesondere Naturkatastrophen und bewaffnete Konflikte, Anwendung findet. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Tätigkeiten:
- Informationsaustausch über die gewonnenen Erfahrungen in Krisensituationen;
- Abstimmung der geplanten Vorhaben;
- abgestimmtes Vorgehen am Krisenort;
- praktische Hilfeleistung für die Staatsbürger beider Staaten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)