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Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2015

§ 0

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend (Bulgarien)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 174/2015

Inkrafttretensdatum

01.12.2015

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend

StF: BGBl. III Nr. 174/2015 (NR: GP XXV RV 698 AB 759 S. 85 . BR: AB 9434 S. 844 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 9 des Abkommens erfolgten am 17. September 2015 bzw. 16. November 2015; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 9 mit 1. Dezember 2015 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Bulgarien (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet)

im Bestreben die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu verstärken, im Bewusstsein der Notwendigkeit einer Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur und Bildung,

unter Berücksichtigung der Tatsache der Mitgliedschaft der Republik Österreich und der Republik Bulgarien in der Europäischen Union als wichtigen Faktor für die intensive und erfolgreiche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend,

haben Folgendes vereinbart:

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