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Artikel 1 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2015

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre und der Forschung zwischen ihren Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Betreffend die Studienbeiträge gelten die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.

(3) Die Vertragsparteien laden Studierende, Graduierte, HochschullehrerInnen und ForscherInnen der jeweils anderen Vertragspartei ein, sich im Rahmen der jeweiligen Stipendienprogramme der anderen Vertragspartei zu bewerben.

(4) Die Vertragsparteien ermutigen zur Förderung des Unterrichts der Sprache, der Literatur, der Geschichte und der Landeskunde der jeweils anderen Vertragspartei durch Austausch von LektorInnen zur Tätigkeit an Hochschulen.

(5) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Studierenden und Graduierten der jeweils anderen Vertragspartei an ergänzenden Lehrveranstaltungen wie etwa Sommerkursen und Sommerkollegs, unter anderem zur Verbesserung der Sprachkenntnisse und zur Fortbildung in besonderen Fachgebieten.

(6) Die Vertragsparteien ermutigen zu weiteren Kooperationen zwischen den Hochschuleinrichtungen in Österreich und Bulgarien, besonders hinsichtlich der Schaffung eines Europäischen Hochschulraumes im Sinne des Bologna-Prozesses. In diesem Zusammenhang begrüßen beide Vertragsparteien eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der EU-Programme.

(7) Die derzeit geltenden vertraglichen Regelungen im Bereich der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von akademischen Graden bleiben unberührt.

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