Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien ermutigen und unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemein bildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens im bilateralen, regionalen und im EU-Bereich, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- a) Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen im Bildungsbereich sowie im Bereich des Lebenslangen Lernens;
- b) Erfahrungsaustausch im Bereich der Umsetzung des EU-Programms für Bildung, Jugend und Sport „Erasmus+", insbesondere im Allgemein- und Berufsbildungsbereich;
- c) Aktivitäten und Initiativen im Bereich der LehrerInnenbildung;
- d) Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;
- e) Aktivitäten im Bereich der LehrerInnenfortbildung zur Förderung der Verbreitung der eigenen Sprache und des gegenseitigen kulturellen Verständnisses auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei;
- f) Unterricht der Sprache des jeweils anderen Landes;
- g) Kooperation und Vernetzung von Übungsfirmen;
(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission (Art. 6) festgelegt.
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