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Artikel 3 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2015

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiter zu entwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.

(2) In diesem Sinne werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperieren:

  1. a) beim Austausch von Informationen über internationale Konferenzen und Seminare, die mit der Kultur verbunden sind, und auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei stattfinden;
  2. b) bei Gastspielen von KünstlerInnen und Ensembles und bei der Veranstaltung von Konzerten, Festspielen, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Auftritten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;
  3. c) bei der Organisation von Ausstellungen im Rahmen der direkten Zusammenarbeit zwischen den Institutionen aus dem Bereich der Kultur sowie der Förderung von Kontakten auf den Gebieten zeitgenössische bildende Kunst, Architektur, Design, Mode, Foto, Medienkunst, Filmwesen, Literatur und Verlagswesen sowie bei Übersetzungen von Literaturwerken und Fachliteratur;
  4. d) bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit zwischen den Bibliotheken und zwischen den Archiven;
  5. e) bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit und des Informationsaustausches in den Bereichen des Denkmalschutzes sowie der österreichischen Bundesmuseen mit den bulgarischen staatlichen Museen;
  6. f) bei der Entwicklung der gegenseitigen Zusammenarbeit im Rahmen der Kulturprogramme der Europäischen Union sowie Projekten und Übereinkommen internationaler Organisationen wie UNESCO und Europarat.

(3) Zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kurzaufenthalte von KünstlerInnen und ExpertInnen.

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