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Artikel 8 Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 8 Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren

(1) Österreich sieht eines der beiden Verfahren oder beide Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird.

(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde der Vertragspartei, in der er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie aus.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004245

Dokumentnummer

NOR40068512

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