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Artikel 9 Vermeidung der Doppelbesteuerung Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 9 Vermeidung der Doppelbesteuerung

Montserrat sorgt gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Richtlinie dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer nach Artikel 6 ergeben könnte, ausgeschlossen wird, oder sorgt für Erstattung der Quellensteuer.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004245

Dokumentnummer

NOR40068513

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