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Artikel 7 Aufteilung der Einnahmen Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 7 Aufteilung der Einnahmen

(1) Österreich behält 25% der Einnahmen aus der Quellensteuer nach Artikel 6 Absatz 1 und leitet 75% der Einnahmen an Montserrat weiter.

(2) Erhebt Österreich Quellensteuer nach Artikel 6 Absatz 4, so behält Österreich 25% der Einnahmen und leitet 75% der Einnahmen aus der Quellensteuer, die auf Zinszahlungen an in Montserrat niedergelassene Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erhoben wird, an Montserrat weiter.

(3) Diese Weiterleitungen erfolgen spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahres in Österreich.

(4) Österreich trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004245

Dokumentnummer

NOR40068511

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