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§ 19a NAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2026

Entscheidungsfrist

§ 19a.

(1) Soweit in Abs. 3 oder im 2. Teil nicht anderes bestimmt ist, sind Entscheidungen über die Erteilung von Aufenthaltstiteln von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie gegebenenfalls von der zuständigen Behörde gemäß §§ 20d oder 20e AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.

(2) Die Frist nach Abs. 1 kann unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Umständen, die mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen, um 30 Tage verlängert werden, sofern dies dem Drittstaatsangehörigen vor deren Ablauf mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitgeteilt wird. Dies gilt nicht in Verfahren zur Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung“ gemäß §§ 64 oder 67.

(3) Die Frist nach Abs. 1 gilt nicht für die Erteilung folgender Aufenthaltstitel:

  1. 1. „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43;
  2. 2. „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a Abs. 1 Z 2;
  3. 3. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß § 44;
  4. 4. „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45;
  5. 5. Aufenthaltstitel gemäß §§ 46, 46a, 47 und 69;
  6. 6. „Aufenthaltsbewilligung“ gemäß §§ 59, 60, 63 und 66 sowie gemäß § 62, sofern diese letzterenfalls von einem Drittstaatsangehörigen beantragt wird, der gemäß § 1 Abs. 2 lit. e AuslBG oder § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist.

Schlagworte

Niederlassungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40277978

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