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§ 2 Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.2005

§ 2

(1) Die Zuwendung gemäß § 1 beträgt 300 Euro. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Von der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendung sind Personen ausgeschlossen, deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war.

(2) Die Zuwendung wird gewährt, wenn die Zuwendungswerberin das Ansuchen um Gewährung der Zuwendung unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das für die Entscheidung über die Zuwendung zuständig ist, einbringt.

(3) Erfolgt die Einbringung des Ansuchens bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Erfolgt die Einbringung des Ansuchens erst zu einem späteren als dem im Abs. 2 angeführten Zeitpunkt, wird die Zuwendung geleistet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine frühere Einbringung aus triftigen Gründen nicht möglich war.

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