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§ 3 Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.2005

§ 3

Die Zuwendung ist aus dem Härteausgleichsfonds der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Pensionsversicherung und aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß § 22 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zu leisten, soweit der jeweilige Zweck der Fonds hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

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