§ 1
Als Anerkennung für ihre besonderen Leistungen beim Wiederaufbau der Republik Österreich kann Frauen, die vor dem 1. Jänner 1951 mindestens ein Kind in Österreich zur Welt gebracht oder ein vor diesem Zeitpunkt geborenes Kind in Österreich erzogen haben und österreichische Staatsbürgerinnen sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel eine einmalige Zuwendung gewährt werden, wenn sie oder ihre Ehegatten eine Ausgleichszulage aus der gesetzlichen Sozialversicherung, eine einkommensabhängige Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, oder dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, eine Dauerleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach einem der Sozialhilfegesetze der Bundesländer oder ein vergleichbares Einkommen beziehen.
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