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Artikel 30 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Artikel 30

Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten

1. Die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten im Teil XV des Seerechtsübereinkommens gelten mutatis mutandis für alle Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, auch wenn sie nicht Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens sind.

2. Die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten in Teil XV des Seerechtsübereinkommens gelten mutatis mutandis für alle Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien dieses Übereinkommens über die Auslegung oder Anwendung einer subregionalen, regionalen oder globalen Fischereiübereinkunft über gebietsübergreifende Fischbestände oder weit wandernde Fischbestände, der sie beigetreten sind, einschließlich Streitigkeiten über die Erhaltung und Bewirtschaftung solcher Bestände, auch wenn die Parteien nicht Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens sind.

3. Jedes Verfahren, dem ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens oder des Seerechtsübereinkommens gemäß Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens zustimmt, findet auf die Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Teil Anwendung, es sei denn, jener Vertragsstaat hat, als er dieses Übereinkommen unterzeichnete, ratifizierte oder ihm beitrat, im Einklang mit Artikel 287 einem anderen Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Teil zugestimmt.

4. Einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Vertragsstaat des Seerechtsübereinkommens ist, steht es frei, wenn er dieses Einkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder zu jedem späteren Zeitpunkt, durch eine schriftliche Erklärung für die Beilegung von Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Teil eines oder mehrere der in Artikel 287 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens genannten Mittel zu wählen. Artikel 287 findet auf eine solche Erklärung ebenso Anwendung wie auf jede nicht von einer endgültigen Erklärung erfassten Streitigkeit, deren Partei jener Staat ist. Jener Staat hat im Hinblick auf die Vergleichs- und Schiedsverfahren gemäß den Anlagen V, VII und VIII des Seerechtsübereinkommens das Recht, für die Beilegung von Streitigkeiten nach diesem Teil Schlichter, Schiedsrichter und Sachverständige zur Aufnahme in die in Anlage V Artikel 2, Anlage VII Artikel 2 und Anlage VIII Artikel 2 genannten Listen zu ernennen.

5. Jeder Gerichtshof oder jedes Gericht, dem eine Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Teil unterbreitet wird, wendet die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens, dieses Übereinkommens und jeder einschlägigen subregionalen, regionalen oder globalen Fischereiübereinkunft an, ebenso wie allgemein anerkannte Normen für die Erhaltung und Bewirtschaftung von lebenden Meeresschätzen und anderen Regeln des Völkerrechts, die mit dem Seerechtsübereinkommen vereinbar sind, um die Erhaltung der betreffenden gebietsübergreifenden Fischbestände oder weit wandernden Fischbestände sicherzustellen.

Schlagworte

Vergleichsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062406

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