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Artikel 29 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Artikel 29

Streitigkeiten technischer Art

Ist der Gegenstand eines Streits technischer Art, so können die beteiligten Staaten eine von ihnen ad hoc eingesetzte Sachverständigengruppe mit dieser Frage befassen. Die Gruppe berät sich mit den beteiligten Staaten und versucht, den Streit zügig ohne Einschaltung verbindlicher Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zu klären.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062405

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